Aufgaben und Leistungen
Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung
Nach den §§ 102 und 104 Abs. 1 GO NRW (i.V.m. § 53 KrO NRW) hat die örtliche Rechnungsprüfung folgende Pflichtaufgaben:
- die Prüfung des Jahresabschlusses des Kreises,
- die Prüfung der Jahresabschlüsse der Sondervermögen,
- die Prüfung des Gesamtabschlusses,
- die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
- die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,
- bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,
- die Prüfung von Vergaben,
- Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen eines internen Kontrollsystems.
Weitere Pflichtaufgaben sind im KorruptionsbG NRW oder dem AG SGB XII NRW enthalten.
Die örtliche Rechnungsprüfung kann darüber hinaus nach § 104 Abs. 2 GO NRW folgende Aufgaben wahrnehmen:
- die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
- die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde nach § 107 Absatz 2 GO NRW,
- die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114a GO NRW sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
Der Kreistag hat dem Rechnungsprüfungsamt darüber hinaus gemäß § 104 Abs. 3 GO NRW und § 4 Abs. 4 RPO nachstehende Prüfaufgaben übertragen:
- die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,
- die Prüfung der Kassen-, Buch- und Betriebsführung, die sich der Kreis bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat,
- die Wahrnehmung von Prüfaufgaben, die in Satzungen, Vereinbarungen u.ä. mit freien Trägern, Vereinen und sonstigen Einrichtungen (z.B. Naturpark Nordeifel e.V., Spiel- und Lernstuben SKF) beschrieben sind,
- die befristete Prüfung von Kassen- bzw. Buchungsanordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kreiskasse (Zahlungsabwicklung). Die Visakontrolle wird nur in begründeten Einzelfällen bzw. bei konkreten Anhaltspunkten angeordnet. Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes,
- die Aufgaben der Innenrevision sowie der Innenrevision gemäß § 49 SGB II,
- die gutachtliche Äußerung vor der Entscheidung über wesentliche Änderungen finanz- und betriebswirtschaftlicher sowie vergaberechtlicher Art. Dabei ist das Rechnungsprüfungsamt über die Änderungsabsichten durch die Verwaltung so rechtzeitig zu informieren, dass eine inhaltliche Bewertung stattfinden kann.
Der Kreistag kann der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 104 Abs. 3 GO NRW weitere Aufgaben übertragen.
Der Landrat kann der örtlichen Rechnungsprüfung zudem nach § 104 Abs. 4 GO NRW für einzelne Angelegenheiten konkrete Prüfaufträge erteilen. Er kann jedoch keine Aufgaben übertragen.
Behandlung der Prüfberichte:
Die Prüfberichte der örtlichen Rechnungsprüfung werden zunächst verwaltungsintern in einem Prüfverfahren erstellt und nach Durchführung eines (kontradiktorischen) Ausräumverfahrens mit den geprüften Dienststellen bzw. der Verwaltung fertiggestellt.
Sie sind zunächst vertraulich und werden anschließend im Rechnungsprüfungsausschuss in nicht-öffentlicher Sitzung beraten.
Einzelberichte der Verwaltungsprüfung werden hierbei grundsätzlich nur im Rechnungsprüfungsausschuss beraten.
Die besonderen Prüfberichte über den Jahresabschluss (§ 102 GO NRW) werden ebenfalls zunächst im Rechnungsprüfungsausschuss nicht-öffentlich beraten, sodann aber zusätzlich im Kreistag im Zusammenhang mit der Feststellung der Jahresabschlüsse nach § 96 GO NRW (in öffentlicher Sitzung) beraten.
Nach der bisherigen Rechnungsprüfungsordnung vom 12.12.2019 konnten Prüfberichte nach ihrer Beratung im Rechnungsprüfungsausschuss (Einzelberichte) bzw. dem Kreistag (Jahresabschlüsse) vom Rechnungsprüfungsamt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Nach einem Beschluss des Kreistags vom 01.10.2026 können die Einzelprüfberichte und ähnliche Ausarbeitungen des Rechnungsprüfungsamtes künftig nur noch nach ihrer abschließenden Beratung und Freigabe zur Veröffentlichung im Rechnungsprüfungsausschuss bzw. dem Kreistag vom Rechnungsprüfungsamt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Hierbei sind personen- oder unternehmensbezogene Daten zu anonymisieren.
Prüferinnen und Prüfer
Vorbeugung und Verhinderung von Korruption
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 53 Abs. 3 Kreisordnung NRW (KrO) muss jeder Kreis ein Rechnungsprüfungsamt einrichten. Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Kreistag unmittelbar verantwortlich bzw. in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt (§ 101 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO).
Gleichzeitig ist es Prüfeinrichtung im Sinne des Korruptionsbekämpfungsgesetzes.

