Eine neue Fahrerlaubnis darf erst erteilt werden, wenn sich bei der Prüfung des Antrages keine Bedenken gegen die Eignung ergeben. Die Erlaubnisbehörde ist zu einer umfassenden Eignungsüberprüfung rechtlich verpflichtet.
Eine Prüfung der Eignung ist deshalb notwendig, weil im Verwaltungs- oder Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird, wenn der Betroffene sich durch die Tat oder die Umstände, die Gegenstand des Verfahrens sind, als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat. Der Richter trifft im Strafverfahren aber keine Entscheidung darüber, ob der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist wieder als geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen ist. Dies ist vielmehr die Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde.
Die Prüfung hat sich auf alle körperlichen, geistigen und charakterlichen Umstände zu erstrecken, die vorhanden sein müssen, um eine Gefährdung der Allgemeinheit soweit als möglich auszuschließen. Bei der Prüfung wird also auch berücksichtigt, wie der oder die Betroffene sich seit der Verurteilung verhalten hat.
Bei wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze oder bei wiederholter Entziehung der Fahrerlaubnis kann die Verwaltungsbehörde, wie auch in anderen Fällen, zur Entscheidung über den Antrag u.a. die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) verlangen.
In jedem Falle wird eine derartige Begutachtung bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ und mehr, bei wiederholten Trunkenheitsfahrten oder wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, gefordert. Gleiches gilt bei Fahrten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln; möglicherweise auch bei anderen Delikten im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes.
Neben der Eignung hat die Fahrerlaubnisbehörde auch die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen.
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, ist die Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung (Theorie und/oder Praxis) anzuordnen.
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei der Fahrerlaubnisbehörde des Kreises Düren, ob und wenn ja, welche Nachweise in Ihrem Fall gefordert werden.
Nutzen Sie die Sperrfrist und lassen Sie sich beraten!
Informationsmaterial hält Ihre Führerscheinstelle für Sie bereit.