Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1 Fahrlehrergesetz -FahrlG):
Die zukünftige Fahrschullehrkraft muss
- das 21. Lebensjahr vollendet haben
- geistig und körperlich sowie fachlich und pädagogisch geeignet sein. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen
- mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzen
- die Fahrerlaubnis der Klassen BE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klassen A, CE oder DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse besitzen
- seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klassen A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder CE besitzen
- innerhalb der letzten drei Jahre zur Fahrschullehrkraft ausgebildet worden sein
- die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 8 FahrlG nachgewiesen haben und
- über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Antragstellung
Im formlosen Antrag muss der Bewerber bzw. die Bewerberin angeben, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse die Fahrlehrerlaubnis beantragt wird.
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Wir empfehlen Ihnen, einen Termin telefonisch zu vereinbaren (Kontaktdaten siehe unten).
Erforderliche Unterlagen
Dem formlosen Antrag sind beizufügen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Lebenslauf
- Zeugnis oder Gutachten über die Erfüllung der Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als ein Jahr)
Alternativ: Vorlage eines gültigen und ab dem 01. Januar 1999 erworbenen Führerscheins der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE - Zeugnis oder Gutachten über die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen (nicht älter als ein Jahr)
Alternativ: Vorlage eines gültigen und ab dem 01. Januar 1999 erworbenen Führerscheins der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE - Führerschein
- Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung
- Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Fahrlehrerausbildung
- Im Falle der Ausbildung für die Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE ist zusätzlich noch eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung vorzulegen
- Erweitertes Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde"
(Beantragung bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes.
Darf nicht älter als drei Monate sein)
Rechtsgrundlage
Es besteht ein Anspruch auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, wenn die in § 2 FahrlG (Öffnet in einem neuen Tab) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis beträgt zur Zeit 35,- Euro.
Kontakt
Ort
Frau Prick
Sachgebietsleitung
Raum Zimmer 106 (SVA)
Kölner Landstr. 271
52351 Düren
Postanschrift
Kreis Düren
Postfach
52348 Düren
Zeiten
Mo bis Mi: 8 bis 14 Uhr
Do: 8 bis 16 Uhr
Fr: 8 bis 12 Uhr
Sa: 8 bis 11 Uhr *
* nur in Düren und mit eingeschränktem Leistungsumfang. Weitere Informationen unter: Service- und Öffnungszeiten.

